Aufgelesenes (CIII)

Eine Einstellung eines Verfahrens mangels Beschwer ist insbesondere dann vorzunehmen, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist. |
.Österr. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss gemäß § 28 VwGVG Rz 5
nömix - 2016/09/11 08:59